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AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi - 34 Js 582/14 - 232/14 |
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Verfahrensgang
- AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi - 34 Js 582/14 - 232/14
- OLG Hamm, 04.09.2014 - 1 RBs 125/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi 232/14
Im konkreten Sachverhalt liegen keine besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen vor, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen ließen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).Dabei steht dem Tatrichter kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu, so dass die Entscheidung nur auf Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich im einzelnen die besonderen Umstände ergeben, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).
- OLG Hamm, 08.07.2003 - 2 Ss OWi 482/03
Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Geständnis des Betroffenen, …
Auszug aus AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi 232/14
Im konkreten Sachverhalt liegen keine besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen vor, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen ließen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).Dabei steht dem Tatrichter kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu, so dass die Entscheidung nur auf Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich im einzelnen die besonderen Umstände ergeben, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).
- OLG Karlsruhe, 09.01.1995 - 3 Ss 176/94
Fahrverbot; Pflichtverletzung; Anordnung
Auszug aus AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi 232/14
Im konkreten Sachverhalt liegen keine besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen vor, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen ließen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).Dabei steht dem Tatrichter kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu, so dass die Entscheidung nur auf Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich im einzelnen die besonderen Umstände ergeben, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28.06.2003).
- OLG Düsseldorf, 04.05.1999 - 2a Ss OWi 101/99
Absehen vom Regelfahrverbot wegen nicht nachgeprüfter Einlassung des Betroffenen
Auszug aus AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi 232/14
Allerdings unterliegt die Entscheidung, ob trotz eines Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter wegen der besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellen würde, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen).Das Fahrverbot stellt nicht eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen).
- OLG Hamm, 31.08.1998 - 2 Ss OWi 1533/98
Auszug aus AG Siegen, 14.05.2014 - 431 OWi 232/14
Allerdings unterliegt die Entscheidung, ob trotz eines Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter wegen der besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellen würde, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen).Das Fahrverbot stellt nicht eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen).